Die Fraktion Zur Sache! Mettmann beantragt gemäß § 47 (1) GO NRWeine sofortige Ratssondersitzung:„Der Rat wird vom Bürgermeister einberufen. ….. Er ist unverzüglich einzuberufen,wenn ein Fünftel der Ratsmitglieder oder eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände es verlangen.“

In dieser Sitzung möge der Rat folgenden Beschluss fassen:
Über die Entscheidung,ob die Realschule wie bereits vom Rat beschlossen aufgelöst wird,soll ein Ratsbürgerentscheid gemäß Paragraph 26 (1) Absatz 2 durchgeführt werden.

Ergänzung vom 01.07.2021:

Der Ratsbürgerentscheid soll bestenfalls im Zuge der Bundestagswahl am 26. September 2021 durchgeführt werden.

Begründung:

Etwa 3500 Bürgerinnen und Bürger haben sich mit ihrer Unterschrift für den Erhalt der Realschule ausgesprochen.

Zur Sache! Mettmann schlägt daher,wie bereits in der Ratssitzung am 29. Juni 2021 erwähnt,einen Ratsbürgerentscheid vor,der ausdrücklich vom Gesetzgeber,dem nordrhein-westfälischen Landtag seit 2007 für eine Stärkung der Demokratie so geschaffen wurde.

Die Fleißarbeit der Bürger Initiative zur Unterschriftsammlung und vor allem die Meinung und das Engagement für Demokratie von mehreren tausend Mettmannerinnen und Mettmannern würde mit dieser Vorgehensweise nicht ad absurdum geführt.

Es geht in Mettmann um weit mehr als den Schulfrieden.
Wie wollen wir künftig miteinander umgehen?
Eine Kommunalverwaltung hat allen Bürgerinnen und Bürgern zu dienen,für eine Bürgermeisterin gilt das gleiche. Und dazu gehören Dinge wie Chancengleichheit,Kommunikation auf Augenhöhe genauso wie gegenseitiger Respekt und eine gemeinsame Kultur. Vielleicht am besten vergleichbar mit einer Unternehmenskultur.

Zudem werden mögliche rechtliche Bedenken und ein gegebenenfalls langes Klageverfahren damit aus dem Weg geräumt.

Der Verein Mehr Demokratie schreibt dazu:

„Für den Rat gibt es vier Gründe,ein Begehren zu initiieren:

  1. weil sich der Rat in einer wichtigen kommunalpolitischen Entscheidung nicht einig war
  2. aufgrund der Auffassung,dass dies die Legitimität einer Entscheidung erhöht oder
  3. um das Anliegen eines nicht eingereichten oder unzulässigen Bürgerbegehrens
    aufzugreifen
  4. als Alternativfrage zu einem zur Abstimmung kommenden Bürgerbegehren“