Die Fraktion Zur Sache! Mettmann ist der Auffassung,dass die „4 &4 Lösung“ – also eine 4-zügige Gesamtschule &eine 4-zügige Realschule der einzige Weg ist,um das Gesamtschul-Projekt und die anderen längst notwendigen Projekte unserer Schullandschaft finanziell,zeitlich und strukturell wenigstens einigermaßen kalkulierbar umzusetzen,nicht zuletzt um den Schulfrieden in Mettmann zu wahren. Es würde auch dazu führen,dass die OPS an ihrem Standort verbleiben könnte.
Die Fraktion Zur Sache! Mettmann beantragt daher,den Ratsbeschluss zur Schließung der Carl-Fuhlrott-Realschule zu revidieren und diese Schule ab dem Schuljahr 2022/2023 bzw. ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt weiter zu führen.
Wir beantragen zudem,den Beschluss zur Bildung von zwei Mehrklassen zum Schuljahr 2022/2023 sowie die beabsichtigte Erhöhung der Zügigkeit der Gesamtschule Mettmann auf sechs Züge ab dem Schuljahr 2023/2024 rückgängig zu machen.

Die für die Begründung wichtigsten Punkte in der Übersicht:

  1. Fehlende Verwaltungs- und Finanzkraft gemäß §81 SchulG,Mettmann hat nicht die
    Ressourcen,um das Gesamtschulprojekt samt den damit einhergehenden Konsequenzen
    wie die Vernachlässigung anderer wichtiger Projekte zu meistern.
  2. Bau-Projekt – Zeitschienen
  3. Die geplante Zügigkeit entspricht nicht dem Bedarf laut Schulentwicklungsplan –
    Verletzung der Vorschriften §81 SchulG
  4. Fehlende Gebäude und Schulanlagen gemäß § 79 SchulG
  5. Unbegründete Schließung der Carl-Fuhlrott-Realschule –Verletzung der Vorschriften §81 SchulG
  6. Fehlende Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I

Die Begründungserläuterungen:

Bereits im letzten Quartal 2020 hatten mehrere Dezernatsleiter und Abteilungsleiter der Mettmanner Verwaltung im Hinblick auf die Gesamtschule mehrfach eindringlich auf die fehlenden Ressourcen sowohl finanzieller als auch personeller Art hingewiesen.
Schon Anfang 2021 und anschließend mehrfach im Jahresverlauf hatten wir dann dargelegt,dass aus vielfältigen Gründen erheblich Bedenken gegen die Gründung einer (vierzügigen) Gesamtschule bestehen,da:

  • eine vierzügige Gesamtschule als Ersatz für eine vierzügige Realschule nicht den laut Schulentwicklungsplan 2020/21 – 2025/26 festgestellten Bedarf deckt.
    Für die Jahre 2021 bis 2031 wird der Bedarf zur Beschulung in der Gesamtschule zudem mit durchschnittlich 193 Schülerinnen und Schülern angegeben,was bei einem Klassenfrequenzrichtwert von 27 die Errichtung einer sieben- bis achtzügigen Gesamtschule notwendig machen würde.
  • es der Stadt Mettmann an Finanzkraft fehlt,um den festgestellten Bedarf mit einer Gesamtschule befriedigen zu können. Die garantierte Finanzierung in Höhe von 45,3 Millionen ist nur für die nötigen Umbauten einer vierzügigen Gesamtschule ausreichend.
    Die Kämmerin hat in einer Stellungnahme deutlich gemacht,dass die Umsetzung anderer Pflichtaufgaben der Stadt Mettmann nicht gesichert ist.
  • die notwendige Einrichtung einer Sekundarstufe 2 in einer Gesamtschule eine Überkapazität in der Stadt Mettmann erzeugt (zwei Gymnasien und ein Berufskolleg sind in Mettmann bereits existent).


Zu 1.:Fehlende Verwaltungs- und Finanzkraft gemäß §81 SchulG

Mittel- und langfristig ist es äußert fraglich,ob die Stadt Mettmann die erforderliche Finanzkraft aufbringen kann,um eine sechszügige Gesamtschule zu finanzieren. Der für die Errichtung einer vierzügigen Gesamtschule vorgelegte Finanzierungsplan sah Kosten in Höhe von 45,3 Millionen Euro vor. Weil zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar war,dass dies die finanziellen Möglichkeiten der Stadt Mettmann übersteigen würde,haben die Fraktionen eine Senkung der Kosten auf unter 40 Millionen Euro gefordert. Der Ausbau einer sechszügigen Gesamtschule würde in jedem Fall aber deutlich höhere Kosten verursachen.
Die aktuelle Prognose liegt laut Haushaltsplan-Entwurf bei ca. 55 Millionen Euro.
Nach Angaben der Verwaltungsspitze wird für eine sechszügige GS mittlerweile mit ca. 65 Millionen € gerechnet. Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten ist aber mit deutlich höheren Kosten zu rechnen.

Hinzu kommen enorme Kosten für einen etwaigen Neubau der OPS,wenn auf Basis der letzten Machbarkeitsstudie die GS am Standort der heutigen OPS – und die OPS neu am Standort der heutigen Anne-Frank-Schule gebaut werden.

Zu den Folgekosten,die vor allem die Ergebnishaushalte belasten werden,fehlen alle Angaben,so dass derzeit nur spekuliert werden kann. Ein untragbarer Zustand.

Die Kämmerin der Stadt Mettmann hat in schriftlichen Stellungnahmen zur Finanzkraft bereits in der Vergangenheit mehrfach deutlich gemacht,dass angesichts der Finanzsituation und der weiteren anstehenden Investitionen ein äußerst geringer Handlungsspielraum besteht.

Eine Überforderung angesichts vieler Pflichtaufgaben ist absehbar:In den nächsten vier Jahren wird sich der Schuldenstand der Stadt Mettmann aus Investitions- und Liquiditätskrediten laut Haushaltsplanentwurf 2022 von 135,8 Mio. € (voraussichtlicher Stand zum 31.12.2021 auf 269,0 Mio. € (voraussichtlicher Stand zum 31.12.2025) verdoppeln!

Hierzu ist der Schuldenstand auf S. 46 des Haushaltsplan-Entwurfs einzusehen.

Um einen Haushalt zu erreichen,der zwar genehmigungspflichtig ist aber nicht zu einem Haushaltssicherungskonzept führt,wurde die Grundsteuer B im Jahr 2021 von 480 Prozentpunkten auf 675 Prozentpunkte angehoben – das entspricht einer Steigerung um 40%! Weitere Erhöhungen in den nächsten Jahren sind bereits geplant. Aktuell wird beispielsweise in einer Pressemitteilung der Stadt Mettmann vom 08. November 2021 ausgeführt:„Es steht schlecht um Mettmanns Finanzen. Die Kreisstadt schreibt in ihrem Haushalt rote Zahlen. Die Aufwendungen und die Erträge klaffen immer weiter auseinander. Angesichts der prekären Haushaltslage ist Mettmann gezwungen,zu sparen. Jetzt und heute. Dabei darf es keine Tabuthemen geben. … „Wir müssen handeln,um ein Haushaltssicherungskonzept abzuwenden. Ansonsten geben wir als Stadt viel Handlungsspielraum ab. Das wollen wir unbedingt verhindern“,sagt Bürgermeister Sandra Pietschmann.

Die Finanzierbarkeit einer Gesamtschule darf nicht isoliert betrachtet werden,sondern sie muss im Kontext der Gesamtsituation beurteilt werden.

Auch hier stellt sich nach wie vor die Frage:

  • Wie ist die Genehmigung zur Errichtung bzw. Änderung einer Schule mit § 81 SchulG Abs. 3 vereinbar,der besagt,dass „die Genehmigung zur Errichtung einer Schule außerdem zu versagen ist,wenn dem Schulträger die erforderliche Verwaltungs- oder Finanzkraft fehlt.“?

 Zu 2.:Bau-Projekt –Zeitschiene

Nachdem es einen Planungsanstoß und einen Aufstellungsbeschluss durch den Stadtrat gegeben hat,dauert es ca. 24 Monate bis Baurecht entstanden ist. Nach der Vergabeverordnung ist ab einer Auftragssumme von 215.000,00 € netto ein Wettbewerb für die Architektenleistung vorgeschrieben. Der zeitliche Ablauf beträgt ca. 9 Monate.

Da nach der Planungsphase die Bauleistung ab einer Bausumme in Höhe von 5.350.000,00 € europaweit auszuschreiben ist,wird auch dieses Verfahren erkläglich Zeit beanspruchen.

Wenn alle Prozesse gut laufen würden,was bei Projekten derartiger Größenordnung unter Berücksichtigung aller Begleitumstände eher utopisch denn realistisch erscheint,könnte die Schule in ca. 4 Jahren nach dem Startschuss stehen.

Dieses unter der Voraussetzung,dass es keine Klagen gegen den Bebauungsplan gibt oder im Vergabeverfahren durch nicht berücksichtigte Bieter. Das würde bedeuten,dass die Schule frühestens 2026 in Betrieb genommen werden kann!
Der schematische Ablauf zu einem Bauleitplanverfahren (Seite 5) gibt einen groben Aufschluss über die notwendigen Schritte.

Darüber hinaus ist es in keiner Weise nachvollziehbar,wie mit dem vorhandenen Personal der Stadtverwaltung die anstehenden Bauvolumen (Gesamtschule,Feuerwache,Grundschulen u.a.) bewältigt werden kann.

Das wiederum bedeutet,dass vermutlich 5 Jahrgänge und somit mehr als 800 Schüler*innen in temporären Unterbringungsmöglichkeiten ihre Schule werden besuchen müssen.
Dass es noch keine Idee dazu gibt,wo diese verortet werden sollen,wird schon fast zur Randnotiz.

Die Standortfrage für eine 6-zügigen GS ist bis heute ungeklärt,da es aufgrund des Flächenbedarfs keinen idealen Standort gibt.

Die vorliegende Machbarkeitsstudie am Standort der OPS zeigt,dass die topographischen und infrastrukturellen Gegebenheiten ungünstig sind und eine notwendige Erweiterung auf 8 bis 9 Züge ausgeschlossen ist.

Eine 4+4-Lösung durch Bau einer 4-zügigen GS am Standort der Anne-Frank-Schule ist in allen Belangen alternativlos. Zuwegung,Schallemissionen,Kosten,Bedarfsgerechtigkeit und schnellstmögliche Realisierung wären gegeben.

Zu 3.:Die geplante Zügigkeit entspricht nicht dem Bedarf laut Schulentwicklungsplan –
Verletzung der Vorschriften §81 SchulG

Bereits im ersten Jahr – Schuljahr 2021/2022 – hat sich gezeigt,dass die vierzügige Gesamtschule bei gleichzeitiger Schließung der Realschule zu klein bemessen war. Auch bei Bildung einer Mehrklasse mussten Kinder abgewiesen werden.
Im zweiten Anmeldejahr – Schuljahr 2022/2023 – werden nun sogar zwei Mehrklassen gebildet werden. Darüber hinaus soll eine Sechszügigkeit der Gesamtschule ab dem Schuljahr 2023/2024 beschlossen werden. Auch diese Sechszügigkeit entspricht dann noch immer nicht dem laut Schulentwicklungsplan festgestellten Bedarf. Dieser liegt ab dem Schuljahr 2025/2026 bei 8,zeitweise sogar 9 Zügen weiterführende Schulen zusätzlich zu den beiden Gymnasien vor Ort.

Die im Schulentwicklungsplan aufgeführten Schülerzahlen berücksichtigen noch nicht,dass auch Kinder aus den umliegenden Städten Erkrath und Wülfrath,in denen es keine Gesamtschule gibt,gleichberechtigt aufzunehmen sind. Die Argumentation,dass „es sich bei der Schulentwicklungsplanung lediglich um Prognosen handelt und man zum Zeitpunkt,in dem ein Antrag auf Genehmigung eingereicht wird,noch keine festen Angaben machen kann,wie sich die Zahlen entwickeln werden“,widersprechen wir an dieser Stelle,da Kinder,die zum aktuellen Zeitpunkt eine Grundschule besuchen,spätestens 2025 in die weiterführende Schule wechseln und auch Kinder,die nach 2025 in die weiterführende Schule wechseln,aktuell eine Kita besuchen. Somit ist bekannt,mit welchen Zahlen an Schüler*innen in den nächsten fünf bis acht Jahren zu rechnen ist.

In diesem Zusammenhang stellt sich folgende Frage:

Wie kann es sein,dass die Einschätzungen hinsichtlich der benötigten Größe einer Gesamtschule in Mettmann bei gleichzeitiger Schließung der Realschule von vor einem Jahr bereits jetzt hinfällig ist?

  • 81 SchulG Abs. 2 besagt:„(2) Über die Errichtung,die Änderung und die Auflösung einer Schule,für die das Land nicht Schulträger ist,beschließt der Schulträger nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung.“

Der Schulentwicklungsplan liegt seit Oktober 2020 vor. Offenkundig wurde die Größe der Schule falsch beantragt. Und auch falsch genehmigt?

Durch die geplante Beantragung einer sechszügigen Gesamtschule wird derselbe Fehler nun erneut gemacht – nämlich eine zu kleine,nicht dem Schulentwicklungsplan entsprechende Gesamtschule zu schaffen.

Zu 4.:Fehlende Gebäude und Schulanlagen gemäß § 79 SchulG

Wir haben größte Bedenken hinsichtlich des Vorgehens bei der Gründung der Gesamtschule im Allgemeinen. Ganz offensichtlich wurde hier erst die Gründung einer Schule beschlossen,um dann über die Umsetzung nachzudenken:

Beschlossen wurde im November 2020 die Gründung einer „mindestens“ vierzügigen Gesamtschule. In einem zweiten Teil des Ratsbeschlusses wurde die Verwaltung beauftragt,

  • zu prüfen,ob alternative Bauweisen wie eine Stahlmodulbauweise möglich sind.
  • weiterhin alternative Standorte zu suchen und auf eine uneingeschränkte Funktionalität für einen mindestens vierzügigen Gesamtschulbetrieb zu prüfen.
  • den Kostenrahmen mit dem Ziel zu evaluieren,die Kosten auf 39 Millionen Euro
    zu reduzieren.

An einer konkreten Umsetzung zur Errichtung der Gesamtschule wurde bisher noch gar nicht gearbeitet. Vielmehr werden der Standort und somit die Lage der Schule in der Stadt und auch die Bauweise diskutiert. Wo die Schüler*innen,die in den nächsten Jahren an der Gesamtschule angemeldet werden,untergebracht werden,steht bis heute nicht abschließend fest. Sicher ist,dass die Unterbringung übergangsweise in Containern erfolgen muss,da nur die ersten beiden Jahrgänge in provisorisch hergerichteten alten Schulgebäuden einquartiert werden können.

Diese Umstände bereiten größte Sorge,da auf dem aktuell für die Gesamtschule vorgesehenem Gelände alte Schulgebäude abgerissen bzw. saniert und ausgebaut werden müssen,die Container für die temporäre Unterbringung der Schüler*innen aufgestellt und die neuen Gebäude errichtet werden müssen – und dass bei laufendem Schulbetrieb.
Ein Konzept hierfür gibt es bisher noch immer nicht.

Auch hier stellen sich weitere Fragen:

  • Gibt es ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes (zeitliches) Konzept zu Bau und Inbetriebnahme der Gesamtschule?
  • Wie ist die aktuelle Situation mit §79 SchulG vereinbar,nach dem „die Schulträger
    verpflichtet sind,die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen,Gebäude,Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu
    unterhalten …“?

Zu 5.:Unbegründete Schließung der Carl-Fuhlrott-Realschule –
Verletzung der Vorschriften §81 SchulG

Ferner ist es mit Blick auf den Schulentwicklungsplan und die bis hierher aufgeführten Sachlagen nach wie vor nicht nachvollziehbar,warum – unabhängig von der Gründung der Gesamtschule – die Carl-Fuhlrott-Realschule aufgelöst werden soll.

Aus dem Schulentwicklungsplan ergibt sich eindeutig,dass

  • es in den nächsten Jahren genügend Schüler*innen in Mettmann geben wird,um
    die Gesamtschule und die Realschule parallel zu betreiben.
  • das parallele Betreiben von Gesamtschule und Realschule (jeweils 4-zügig)
    die einzige Möglichkeit ist,§ 81 SchulG Abs. 1 zu erfüllen.
    Dieser besagt:„(1) Gemeinden und Kreise,die Schulträgeraufgaben erfüllen,sind verpflichtet,durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen fest. Sie stellen sicher,dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des Ministeriums (§ 93 Abs. 2 Nr. 3) gebildet werden können.

Der Leitfaden Schulorganisation der Bezirksregierung Düsseldorf weist auf Seite 61 explizit darauf hin,dass „vor der Auflösung einer Schule durch den Schulträger zu prüfen ist,ob auch andere Maßnahmen in Betracht kommen,wie z. B. die Beschränkung der Zügigkeit anderer Schulen zu Gunsten der gefährdeten Schule,Koordinierung der Aufnahmeentscheidung der Schulleitungen im Schulträgerbezirk etc.“.

Auch vor dieser Tatsache lässt sich nicht nachvollziehen,warum bei Gründung einer (mindestens) vierzügigen Gesamtschule die Carl-Fuhlrott-Realschule auslaufen soll,da wie aus dem Schulentwicklungsplan ersichtlich auch beide Schulen parallel laufen könnten.

Wir stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung,dass trotz des festgestellten Bedarfs – der Schulentwicklungsplan weist ganz eindeutig den Bedarf an 8 bis 9 Klassen weiterführende Schule zusätzlich zu den beiden Gymnasien sowie ein etwa gleich großes Potential für Real- und Gesamtschule aus – eine Schule aufgelöst wird,ohne dass auch nur ansatzweise versucht wird,diese weiterzuführen ausdrücklich infrage.

Zu 6.:Fehlende Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I

Letztendlich ist es äußert fraglich,ob an der Gesamtschule überhaupt von Leistungsheterogenität gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 APO-S I gesprochen werden kann.

Um die geforderte Leistungsheterogenität sicherzustellen,müssten sich trotz zweier
G9-Gymnasien vor Ort ausreichend Schüler des Leistungsbereichs 1 anmelden,was bereits
im ersten Jahr nicht der Fall war.

Von den 151 Schüler*innen,die zu Schuljahresbeginn 20212022 an der Gesamtschule angemeldet wurden,haben 5 (3,4%) eine uneingeschränkte Gymnasialempfehlung. Dieser Wert liegt deutlich unter dem Durchschnitt laut der statistischen Übersicht „Das Schulwesen in Nordrhein-Westfalen aus quantitativer Sicht“.

Somit ist es mehr als fraglich,ob von einem ausgewogenen Verhältnis der Leistungsfähigkeit und somit überhaupt von einer Gesamtschule gesprochen werden kann,oder ob wir in einigen Jahren feststellen,dass zwar theoretisch eine Gesamtschule gegründet wurde,praktisch aber eine Sekundarschule bleibt.

Hier stellen sich nun die Fragen:

  • Wie soll an einer Gesamtschule,an der sich so gut wie keine Kinder mit Gymnasial-bzw. eingeschränkter Gymnasialempfehlung anmelden,eine gymnasiale Oberstufe gebildet werden?
  • Ließe sich der festgestellte Bedarf nach längerem gemeinsamem Lernen durch den Ausbau der Realschule oder einer Sekundarschule befriedigen,ohne dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune überstiegen würde,weil deutlich weniger Räume (keine gymnasiale Oberstufe) benötigt würde?